Das dürfen Ihre Haustiere
Hunde dürfen nicht beißen, das ist eigentlich jedem Hundehalter bekannt. Was Haustiere aber sonst noch dürfen und wo Herrchen oder Frauchen einschreiten müssen, zeigen wir Ihnen. Nicht immer sind für die Nachbarn die Haustiere ein Quell der Freunde, in zahlreichen Nachbarschaftsstreitigkeiten geht es oft auch um das Verhalten der Vierbeiner und Vögel.
Wenn Hunde bellen, wird es laut
Ob nun der Hund in einer Wohnung oder in einem Haus mit Garten gehalten wird, spielt für den Lärmschutz keine Rolle. In beiden Fällen ist ausdauerndes Bellen eine Lärmbelästigung, die Nachbarn nicht ohne Weiteres hinnehmen müssen. Bellt der Hunde mehr als zehn Minuten am Stück, wird es schon zum Ärgernis, gegen das Ihr Nachbar einschreiten darf. Unter diesem Zeitrahmen muss das Bellen Ihres Hundes hinnehmen, aber nicht länger als eine halbe Stunde am Tag. Mit dem Verweis, dass es sich um einen Wachhund handele, kommt man nicht weit. Denn Wachhunde schlagen für gewöhnlich nur dann an, wenn jemand sich Zutritt zum Garten oder der Wohnung verschafft. Da gleiche gilt auch für den Fall, wenn Ihr Hund ausdauernd jault.
In der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof zwar Mietern die Hundehaltung erleichtert, in dem Vermieter in der Wohnung einen Hund nicht generell verbieten können. Es kommt dabei aber auf die Umstände des Wohnumfeldes an, ein Hintertürchen ist noch offen geblieben. Ein großes Ärgernis sind vielfach die Hinterlassenschaften des Hundes, wenn dieser sein Geschäft verrichten muss. Hundehalter sind dazu verpflichtet, diese zu entfernen. Im öffentlichen Raum drohen Bußgelder und im privaten Bereich Ärger mit den Nachbarn.
Für Katzen gelten weniger strenge Regelungen
Viele Katzen sind Freigänger. Sie durchstreifen am Tag oder in der Nacht die Nachbarschaft. Oft kommt es zu Revierkämpfen mit anderen Artgenossen, das kann schon mal die Nachtruhe stören. Dennoch stellt es keine Beeinträchtigung dar, wenn Ihre Katze sich mal auf dem Grundstück des Nachbarn bewegt. Selbst wenn das Blumenbeet beim Nachbarn als Katzenklo missbraucht wird, hat Ihr Nachbar keine Handhabe, das zu unterbinden. Problematisch wird es erst, wenn Ihre Katze den benachbarten Gartenteich plündert oder den Taubenschlag ausräumt. In einem solchen Fall hat der Nachbar durchaus Anspruch auf Schadensersatz.
Die meisten Vögel verursachen keinen Lärm
Der Wellensittich oder der Kanarienvogel in der Wohnung stellt in einem Mehrfamilienhaus keine Lärmbelästigung dar. Das unregelmäßige Zwitschern kann kaum außerhalb wahrgenommen werden. Problematisch wird es erst, wenn Sie einen Papagei halten und dieser ausdauern zum Kreischen neigt. Lärmmessungen bei Rechtsstreitigkeiten haben ergeben, dass z. B. der Graupapagei phasenweise lauter sein kann als ein Presslufthammer. Das ist natürlich dann nicht mehr zumutbar. Ähnlich schwierig ist es mit der Haltung von Pfauen. Auch hier haben verschiedene Gerichte schon genervten Nachbarn recht gegeben, wenn diese zur Brunftzeit zu laut waren. Die Vögel mussten zumindest in der Nacht und teilweise am Tag in geschlossenen Räumen artgerecht untergebracht werden. Für Huhn, Ente und Gans gilt in ländlichen Bereichen: Das Gegacker ist als ortsüblich hinzunehmen. Erst, wenn sich das Federvieh auf des Nachbarn Grundstück verirrt, darf es verjagt werden – natürlich nicht mit der Schrotflinte, das fällt dann wiederum unter den Bereich der Schabeschädigung.
Generelle Hinweise zur Tierhaltung
Vermieter dürfen die Haltung von Kleintieren nicht verbieten. Das Horten von Hasen, Vögeln oder Katzen kann sehr wohl untersagt werden, wenn die Räumlichkeiten es nicht zulassen und die hygienischen Umstände den Tieren schaden. Die dadurch entstehenden Gerüche und Geräusche sind gerade in Mehrfamilienhäusern ein häufiger Anlass zum Streit. Wie eingangs bereits beschrieben, dürfen auch Hunde nicht mehr ohne Weiteres vom Vermieter verboten werden. Für Behindertenhunde, Therapiehunde oder Blindenhunde gelten da besondere Regelungen – hier gilt das Interesse des Mieters und Eigentümers des Hundes. Bei der normalen Tierhaltung selber spielt das Interesse des Mieters ebenfalls eine übergeordnete Rolle. Die Hundehaltung kann nur aus triftigen Gründen eingeschränkt oder verboten werden, so ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus diesem Jahr.