Der Bundesgerichtshof kippt das Haustier-Verbot
In der vergangenen Woche hat der Bundesgerichtshof mal ein Herz für Tiere gezeigt: Generell dürfen Vermieter die Haltung von Haustieren nicht mehr verbieten. Damit wird eine Formulierung in vielen Standard-Mietverträgen unwirksam. In vielen Fällen lautet der Ausschluss so: „Jede Tierhaltung, insb. von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters“. Der Bundesgerichtshof entschied, dass es sich hierbei um eine unangemessene Beeinträchtigung handelt. Vor allem für Halter von Hunden und Katzen brechen nun neue Zeiten an.
Wie kam es zu dem Urteil?
Zustande kam das Urteil durch die Klage eines Gelsenkirchener Mieters. Er ist entgegen der Klausel im Mietvertrag mit einem kleinen Mischlingshund in die Mietwohnung eingezogen. Der Vermieter verlangte, dass der Hund wieder aus dem Haushalt entfernt wird. Eine Gefährdung war in dem Hund sicherlich nicht zu sehen – bei einer Schulterhöhe von weniger als 20 Zentimeter. Es ging dem Vermieter um den Verstoß gegen den Mietvertrag. Der Mieter hingegen führte an, dass der Hund letztendlich auch für das kranke Kind in der Familie einen therapeutischen Nutzen habe. Zudem konnte er belegen, dass alle Nachbarn sich mit der Haltung des Hundes einverstanden erklärt haben. Mit seinem Ansinnen scheiterte der Vermieter letztendlich vor dem Bundesgerichtshof.
Das Urteil für positive Stimmung bei Tierfreunden
Natürlich wird das Urteil der Karlsruher Richter mit Beifall von allen Tierfreunden bedacht. Schließlich ist die Haustierhaltung auch eine individuelle Entscheidung des Mieters, die vor allem bei alleinstehenden Personen für ein großes Stück Lebensqualität sorgt. Durch das Urteil wird aber auch eine Menge an neuer Arbeit aufgeworfen.
Künftig muss jeder Fall einzeln bewertet werden. Viele Faktoren kommen nun ins Spiel, etwa wie die Art und Größe des Tieres. Zudem muss abgewogen werden, ob das Interesse des Tierhalters über den Interessen z. B. weiterer Mietbewohner in einem Mehrfamilienhaus gestellt werden kann. Bei Hauskatzen oder kleinen Hunden sicherlich noch einfach zu entscheiden. Was ist aber, wenn der Hund eher das Format eines Kalbes hat oder unter die Kampfhundeverordnung fällt? Oder, wenn die in der Wohnung gehaltenen Katzen Freigänger sind und permanent den Sandkasten der Kinder im Innenhof der Wohnanlage verunreinigen? Dann wird es mit dem Interessenabgleich schon weitaus schwieriger.
Fakt ist: Für viele Tierfreunde ist die Haltung der vierbeinigen Lieblinge sicherlich von Rechts wegen einfacher. Es wird in der Zukunft sicherlich aber auch zu einer Menge Streitfälle kommen, da bei Haustieren naturgemäß die Interessen von Mietern und Vermietern eher konträr ausgelegt sind.