Hundehalter konnte Operation nicht bezahlen - Streit mit dem Tierarzt

Publiziert am Dienstag, 24. Mai 2016 von Manfred Weiblen
Hund in der Tierarztpraxis

Ein Streitfall um eine Tierarztbehandlung, die vor Gericht endet? In Castrop-Rauxel im Ruhrgebiet könnte das jedenfalls der Fall werden. Hintergrund ist der Streit um eine nicht bezahlte Tierarztrechnung. Ein Hartz-IV-Empfänger musste für die Operation seines Hundes eine Summe von 1.189 Euro bezahlen. Das konnte er nicht und unterstellte dem Tierarzt, er habe ihm nichts von der Operation gesagt. Darüber hinaus habe der Tierarzt den Hund einbehalten und gedroht, ihn einzuschläfern. Dagegen wehrt sich der Tierarzt. Ihm hätte der Hundehalter seinerseits die finanzielle Situation verschwiegen. Dennoch: Die Kosten wurden durch wohltätige Organisationen getragen, der Hund befindet sich nach fünf Wochen wieder bei seinem Herrchen.

Darf der Tierarzt einfach den Hund einbehalten?

Tierärzte beklagen immer häufiger, dass sie auf Rechnungen sitzenbleiben, weil ihnen Tierfreunde ihre wirtschaftliche Situation verschweigen. Einer notwendigen Operation wird in manchen Fällen zugestimmt, auch wenn kein Geld dafür da ist. In diesen Fällen wird der Tierarzt nach erfolgter Operation bei der Rechnungstellung mit der Situation konfrontiert. Was ist also zu tun? Der Tierarzt darf das behandelte Haustier einbehalten, bis Herrchen oder Frauchen die Rechnung bezahlt haben. Das steht nicht im Gegensatz zum geltenden Recht. Schließlich wird das Tier beim Tierarzt weiterhin versorgt. Wer sein Auto reparieren lässt, bekommt es von der Werkstatt ja auch erst dann zurück, wenn die Rechnung bezahlt ist.

Ein Urteil des Landgerichtes Mainz zum Einbehalt von Haustieren

Ein Tierbesitzer musste sein Haustier wegen einer lebensbedrohlichen Milzruptur in die Tierklinik einliefern. Daraufhin wurde eine Erklärung unterzeichnet, dass das Tierarzthonorar im Anschluss an die Operation bezahlt werden sollte. Doch der Tierhalter konnte nur einen Teil der Tierarztkosten bezahlen. Die Tierklinik behielt das Haustier ein. Zu Recht, wie die Richter am Landgericht Mainz schon im Jahr 2002 befanden. Der Einbehalt steht nicht im Widerspruch zum Tierschutzgesetz und auch nicht zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Wer eine Dienstleistung in Anspruch nimmt, und sei es eben nur die Tierarztbehandlung, haftet auch für die Bezahlung. Ebenso könnte zum Beispiel der Küchenbauer seinen Eigentumsvorbehalt wahrnehmen und eine nicht bezahlte Küche aus dem Haus des Schuldners wieder ausbauen lassen.

Vor einer Tierarztbehandlung müssen klare Verhältnisse geschaffen werden

Natürlich passiert es, dass ein Haustier operiert werden muss und Herrchen oder Frauchen kein Geld zur Verfügung haben. Das Tier einschläfern lassen? Das würde kaum ein Tierarzt mitmachen. Daher räumen viele Tierärzte eine Ratenzahlung an, wenn die Rechnung in einer Summe nicht zu bezahlen ist. Dafür muss aber vor der Behandlung eine klare Regelung getroffen werden. Wer den Tierarzt über seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Unklaren lässt, begeht Eingehungsbetrug. Das ist der Fall, wenn einer Operation zugestimmt wird mit dem Wissen, dass diese überhaupt nicht bezahlt werden kann. Strafbar ist ein solches Verhalten allemal und der Tierarzt hat in diesem Fall auch konkret das Recht, das behandelte Haustier einzubehalten. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass das Tier weiterhin im ausreichenden Umfang versorgt wird. Ausnahmen gibt es dabei nur selten. Wenn es sich um ein Tier handelt, das besonders auf seinen Halter fixiert ist oder es sich beispielsweise um einen Blindenhund handelt.

Sparbuch oder Tierkrankenversicherung – welche Alternative ist sinnvoll?

Wer ein Haustier hat, muss damit rechnen, dass es zu unerwarteten Ausgaben kommt. Das ist in der Regel dann der Fall, wenn eine kostenintensive Tierarztbehandlung notwendig wird. Natürlich sind diese Kosten nicht planbar. Da wird eine Tierarztrechnung, die im vierstelligen Bereich liegt, schon zu einem finanziellen Desaster. Es gibt also nur zwei Möglichkeiten. Entweder bei der Anschaffung von Hund, Katze oder anderen Haustieren ein Sparkonto anlegen, um regelmäßig Geld zur Seite zu legen oder eine Tierkrankenversicherung abzuschließen. Vorteil des Sparkontos: Tritt der Ernstfall nicht ein, dann bleibt das Geld weiterhin vorhanden und muss nicht verbraucht werden. Vorteil der Tierkrankenversicherung: Kommt es hier schon kurz nach der Anschaffung des Haustieres zu einer kostenintensiven Behandlung, so leistet die Krankenversicherung, auch wenn zum Beispiel erst seit ein paar Monaten darin eingezahlt wurde. Ein weiterer Vorteil der Tierkrankenversicherung ist, dass im Alter bei länger anhaltenden oder chronischen Krankheiten dauerhaft die tierärztliche Versorgung finanziell sichergestellt wird.

Veröffentlicht unter Hund, Tierarzt