Pferdehaftpflicht: Verletzung durch Pferdetritt – wann trifft den Tierarzt ein Mitverschulden?

Tritt bei tierärztlicher Behandlung - Tierarzt erleidet Oberschenkelverletzung
Bei der notwendigen Untersuchung eines Fohlens ist ein Tierarzt in der Box von der Mutterstute getreten und verletzt worden. Durch den Tritt gegen den Oberschenkel zog er sich unter anderem Muskel-, Gelenk- und Meniskusverletzungen zu, eine Operation mit anschließendem Krankenhausaufenthalt war die Folge. Der Tierarzt forderte von dem Halter des Pferdes Schmerzensgeld und Schadensersatz. Der Halter der Pferde übergab den Vorgang seiner Pferdehaftpflicht. Diese kam zu dem Schluss, dass den Tierarzt ein Mitschulden treffe, denn er habe sich in gefährlicher Art und Weise in der Box der Stute genähert, um das Fohlen von ihr zu trennen. Die Pferdehaftpflicht bot an, die Hälfte der Forderung zu übernehmen. Das lehnte der Tierarzt jedoch ab. So mussten sich die Gerichte mit dem Fall beschäftigen.Oberlandesgericht Hamm: Tierarzt trifft ein Mitverschulden
Da der Tierarzt das Vergleichsangebot der Pferdehaftpflichtversicherung abgelehnt hatte, musste das Oberlandesgericht Hamm im Dezember 2016 über den Vorgang entscheiden. Die Richter vertraten die Auffassung, dass den Tierarzt durchaus ein Mitverschulden trifft. Es war absehbar, dass die Pferdebox von etwas mehr als 3 x 3 Meter Größe keine Ausweichmöglichkeit bietet, sollte eines der Pferde austreten. Der Versuch, das Fohlen zur Behandlung von der Mutterstute zu trennen, löst erwartungsgemäß eine Abwehrreaktion des Muttertieres aus. Bei Pferden geht so etwas in der Regel mit einem Tritt einher. Viel Spielraum, um sich aus dieser Gefahrenzone schnell fortzubewegen, blieb angesichts der Größe der Box nicht. Ein zu erwartender Tritt musste unweigerlich zu einem Treffer führen. Das war dann ja auch der Fall.Hätte der Tierarzt die Box betreten dürfen?
Ein Fohlen in Anwesenheit der Mutterstute zu behandeln bedeutet schon eine Menge Fingerspitzengefühl, da die Mutterinstinkte auf den Schutz des Jungtieres ausgerichtet sind. Nach der Meinung eines Sachverständigen wäre es sinnvoller gewesen, beide Tiere aus der Box herauszuführen und voneinander zu trennen. Mutterstute und Fohlen hätten in zwei Boxen nebeneinander untergebracht werden können, so dass die Stute ihr Fohlen noch im Blick gehabt hätte. Dieses Vorgehen wäre zumutbar gewesen, durch diese Verzögerung wäre eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fohlens auch nicht zu erwarten gewesen. Aufgrund dieser Experteneinschätzung kamen die Richter zu dem Schluss, dass den Tierarzt durchaus eine Mithaftung trifft. Allerdings wurde die Haftungsquote auf ein Viertel verringert. So musste die Pferdehaftpflicht eine höhere Leistung als zuvor angeboten erbringen. Positiv dabei ist nur, dass der Pferdehalter tatsächlich ausreichend versichert war, denn sonst wären beide Parteien auf ihrem Schaden sitzen geblieben. Nicht etwa, weil der Pferdehalter ohne Pferdehaftpflicht nicht hätte zahlen müssen, sondern nicht hätte zahlen können. Schließlich können bei einem solchen Vorfall allein schon bedingt durch Arbeitszeitausfälle Schadensersatzforderungen im vier- oder fünfstelligen Bereich anfallen.(Quelle: https://www.vergleichen-und-sparen.de/pferdeversicherung/pferdehaftpflicht/)