Nicht ohne mein Haustier - wie verhalten Sie sich als Mieter?

Publiziert am Mittwoch, 20. Juli 2016 von Manfred Weiblen
Katze sitzt auf dem Balkon

Für viele Menschen ist der Alltag ohne Haustiere undenkbar. Schließlich sorgen sie für viel Beschäftigung und vertreiben vor allem älteren und alleinstehenden Menschen die Einsamkeit. Nicht jeder besitzt aber Wohneigentum und ist Mieter eines Hauses oder einer Wohnung. Da ist Fingerspitzengefühl gefragt, damit der Vermieter der Haustierhaltung nicht auf einmal einen Riegel vorschiebt. Kleine Hausteire wie Hamster, Ziervögel oder Fische dürfen Sie generell halten. Bei größeren Tieren wie Katzen oder Hunden ist in jedem Fall das Gespräch mit dem Vermieter sinnvoll – auch wenn er die Tierhaltung nicht pauschal verbieten darf.

Ein generelles Haustierverbot darf nicht ausgesprochen werden

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2012 geurteilt, dass ein Tierhaltungsverbot in Mietverträgen nicht willkürlich formuliert werden darf. Der Vermieter muss im Einzelfall konkret begründen, warum er ein bestimmtes Haustier nicht in seinen vermieteten vier Wänden sehen möchte. Kleintiere müssen geduldet werden. Bei anderen Haustieren wie eben Hunden oder Katzen müssen schon gewichtige Gründe vorliegen, warum ein Haltungsverbot ausgesprochen wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Hund im Treppenhaus mehrfach anderen Nachbarn belästigt oder sogar gebissen hat. IN diesem Fall ist den Nachbarn das Zusammenleben mit dem Hund nicht zumutbar. Bloßes Bellen allein und das nur in Einzelfällen begründet noch kein Verbot der Tierhaltung.

Vermietung und Haustiere – es kommt auf die Wohnung und die Anzahl der Tiere an

Viele ältere Menschen besitzen einen Hund oder eine Katze. Sie gehören schließlich zu den beliebtesten Haustieren in Deutschland. Dagegen ist absolut nichts einzuwenden, wenn sich Herrchen, Frauchen und die Vierbeiner an Regeln halten. Allerdings spielt natürlich die Größe der Wohnung eine gewichtige Rolle. Eine Ein-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 40 Quadratmeter kann nicht ohne weiteres mit Katzen übervölkert werden. Hier kann der Vermieter durchaus verlangen, dass ein Teil der Katzen abgegeben wird. Bei dieser Wohnungsgröße ist sind zwei Katzen eher als realistisch anzusehen. Ob ein Hund bei dieser Wohnungsgröße akzeptiert werden muss, ist schwammig. Fakt ist, dass die Wohnung für den Vierbeiner dann schon etwas zu klein ist. Bei Reptilien kann der Vermieter durchaus sein Veto einlegen. Schließlich legt er keinen Wert darauf, dass irgendwann sich eine Giftschlange aus der Wohnung verirrt und das ganze Haus von Feuerwehr und Polizei auf den Kopf gestellt werden muss.

Wie sieht mit der Haftung bei Haustieren aus?

Was soll schon passieren, werden Sie sicherlich denken. Ein Hund oder eine Katze können in einer Wohnung doch kaum einen Schaden anrichten. Dieser Gedanke ist ziemlich naiv, denn die Vierbeiner sind durchaus in der Lage, einen größeren Schaden zu verursachen. Erst vor kurzem wurde eine Katzenhalterin verurteilt, die Schäden durch ihre Katze in der Wohnung zu bezahlen. Der Sofalöwe hatte sich an Fenster- und Türdichtungen zu schaffen gemacht, die nun größtenteils erneuert werden musste. Bei Hunden ist es ohne weiteres denkbar, dass sie mit ihren Krallen Parkett- oder Laminatböden beschädigen. Allerdings muss der Vermieter beider Zustimmung zur Hundehaltung hinnehmen, dass so etwas vorkommt – zumindest im Rahmen einer normalen Hundehaltung. Wenn der Hund hingegen den ganzen Tag in der Wohnung hin und her rennt, spricht man von einem übermäßigem Gebrauch der Mietsache: Hier steht dem Vermieter in jedem Fall Schadensersatz zu.

Kommt die Haftpflichtversicherung für Schäden in der Wohnung auf?

Wie sagt man so schön: Im Prinzip ja. Dazu sind allerdings mehrere Voraussetzungen notwendig. Zunächst muss erst einmal eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein. Das ist noch lange nicht bei allen Bürgern der Fall. Sie ist zwar keine Pflichtversicherung, schafft aber finanzielle Sicherheit, wenn es mal zu einem Schaden kommt. Für Mieter gilt: Sie müssen unbedingt darauf achten, dass Mietsachschäden in der Haftpflichtversicherung eingeschlossen sind. Sonst gibt es keine Leistung, wenn der Vermieter tatsächlich Schäden durch die Haustierhaltung bemängelt. Für Hunde gilt darüber hinaus: Sie benötigen eine Hundehaftpflichtversicherung, ebenfalls mit dem Einschluss von Mietsachschäden. Ansonsten bleiben Sie im Schadensfall auf den Kosten sitzen.

Es reicht aber nicht aus, einen Schaden erst dann zu melden, wenn der Vermieter bei Abnahme der Wohnung die Schäden bemängelt. Diese können ja schon über Jahre entstanden sein. Ein Schaden muss grundsätzlich sofort gemeldet werden und nicht erst nach ein paar Jahren. Quittung für diese Verzögerung: Eine Hundehalterin musste zuletzt rund 6.000 Euro berappen für die Schäden, die ihr Hund angerichtet hat. Die Hundehaftpflichtversicherung verweigerte zu Recht die Zahlung, da sich die Schäden im Laufe mehrerer Jahre ereignet haben. Kommt es tatsächlich zu einem Schaden, müssen Sie reagieren und Ihre Hundehaftpflicht informieren. Dieser Schaden wird sicherlich bezahlt. Allerdings müssen Sie auch dafür Sorge tragen, dass sich solche Schäden nicht wiederholen. Reichen Sie alle drei Monate einen Schaden ein, weil Ihre Katze oder Ihr Hund etwas in der Wohnung beschädigt hat, wird die Versicherung relativ schnell die Kündigung aussprechen.

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