Dürfen Vermieter die Hundehaltung in der Wohnung verbieten?
Mit Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern müssen sich häufig die Gerichte beschäftigen, wenn keine Einigung zwischen den Fronten mehr möglich ist. Das betrifft nicht nur Dinge wie die Nebenkostenabrechnungen, sondern auch die Haltung von Haustieren. Diese möchte so mancher Vermieter am liebsten gänzlich verbieten und formuliert das auch im Mietvertrag.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof schon vor Jahren entschieden, dass es sich hier um eine unangemessene Benachteiligung der Mieter handelt. Dennoch versuchen es manche Vermieter immer noch und nutzen damit auch Unkenntnis des Mieters aus.
Hundehaltung darf nicht pauschal verboten werden
Der Streit bei der Haltung des Hundes liegt auf der Hund: Der Vermieter befürchtet, dass der Hund in der Wohnung einen Schaden verursacht und der Mieter fühlt sich durch das Verbot eingeschränkt. Die Hundehaltung darf aber nicht pauschal verboten werden. Dennoch kam es im Jahr 2015 zur Klage durch eine Vermieterin gegen ihre Mieterin, die im Laufe der Mietzeit einen Hund angeschafft hatte, obwohl dieser, neben Katzen, Mäusen oder auch Kaninchen, vom Vermieter ausgeschlossen wurde. Die Mieterin wurde zudem vor dem Beginn des Mietverhältnisses darauf hingewiesen. Vor dem Amtsgericht Köln scheiterte die Vermieterin mit ihrer Klage. Zudem hat die Mieterin auch nicht gegen die Pflicht verstoßen, die Vermieterin über die Hundehaltung zu informieren, da die Klausel im Mietvertag unwirksam ist. Vom Hund geht keine Gefahr aus, die Wohnung ist groß genug – also kein Grund, hier einschränkend einzuschreiten. Die Mieterin durfte den Hund bei sich behalten.
Haltung mehrerer Hunde in der Wohnung
Anders sieht es natürlich aus, wenn die Hundehaltung den Rahmen des Üblichen überschreitet. Das ist der Fall, wenn trotz Erlaubnis des Vermieters mehrere Hunde in der Wohnung gehalten werden. Mit diesem Fall musste sich das Amtsgericht München im Jahr 2014 befassen. Hier forderte die Vermieterin die Wohnungsbesitzerin dazu auf, die Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen. Zwar ist eine Zusage zur Hundehaltung erfolgt, die Mieterin hielt in ihrer Wohnung aber fünf Hunde. Diese waren zwar kleineren Formates, sogenannte Taschenhunde, dennoch ist damit die Grenze der normalen Hundehaltung in einer Wohnung deutlich überschritten. Das Amtsgericht München entschied schließlich, dass ein Hund in der Wohnung verbleiben dürfe.
Wer haftet für Schäden in der Wohnung, die der Hund verursacht?
Liegt die Genehmigung des Hundehalters zur Haltung von Hunden vor, so muss er auch Schäden in Kauf nehmen, die im Rahmen einer normalen Nutzung der Wohnung entstehen können. Das gilt zum Beispiel für die Abnutzung von Bodenbelägen. Wird der Bodenbelag aber durch einen oder mehrere Hunde in einem über den normalen Rahmen hinausgehenden Maß beschädigt, so haftet der Mieter für die Schäden. Problematisch ist dabei: Welche Versicherung kommt dann dafür auf? Die Privathaftpflicht nicht, da die Haltung von Hunden hierüber nicht abgesichert ist. Bleibt nur die Hundehaftpflicht. Hier müssen aber sogenannte Mietsachschäden mit abgesichert sein, damit durch die Hundehaftpflichtversicherung überhaupt geleistet wird.
Dazu kommt noch, dass solche Schäden, wenn sie nicht einmalig entstehen, sondern dauerhaft auftreten, unter Umständen nicht mehr vom Versicherungsschutz erfasst sind. Schließlich kann der Mieter hier Abhilfe schaffen, wenn der Hund permanent mit seinen Krallen den Bodenbelag beschädigt. Das bloße Hinnehmen von Schäden führt nämlich dazu, dass kein Versicherungsschutz in solchen Fällen besteht. Mit anderen Worten: Der Mieter müsste dem Hund in der Wohnung Hundesocken verpassen, damit der Bodenbelag nicht dauerhaft angegriffen wird. So entschied das Landgericht Koblenz im Jahr 2014, als ein Vermieter Klage wegen der Schäden in seiner Wohnung gegen den Mieter erhob.
Trotz Unwirksamkeit eines Verbotes der Hundehaltung immer mit dem Vermieter sprechen
Natürlich hat der Vermieter ein Interesse daran zu wissen, was in seiner Wohnung passiert. Es gehört einfach zum guten Ton, dass der Mieter zumindest bei der Haltung von Hunden den Vermieter darüber in Kenntnis setzt. Verbieten kann er es ja nicht. So können Streitigkeiten schon im Vorfeld vermieden werden. Wichtig ist dabei allerdings, dass sich Nachbarn nicht durch den Hund belästigt fühlen. Wenn ein Hund in einem Mehrfamilienhaus permanent bellt oder Nachbarn im Treppenhaus oder in Gemeinschaftsräumen anspringt oder sogar beißt, dann kann der Vermieter hier durchaus einspringen und ein Verbot aussprechen. Damit gilt für den Hundehalter das Gebot der Rücksichtnahme, damit alle Seiten ihren Frieden haben.