Hundehaltung in Wohngebieten - was ist erlaubt und wo gibt es Streit?
Der Hund ist unbestritten des Deutschen liebster vierbeiniger Freund. Klar, denn Hunde sind folgsame Tiere und begleiten Herrchen und Frauchen überall hin. Für viele Menschen ist ihr Hund der Anker im Meer der Einsamkeit, wenn sie keine nahen Angehörigen mehr haben. Dennoch gibt es auch häufig Zank um den Hund. Um kein anderes Haustier wird so gestritten. Vor allem Mieter und Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften bekommen oft Gegenwind beim Thema Hundehaltung. Was ist erlaubt und wo scheiden sich die Geister?
Wieviel Hunde dürfen eigentlich in einer Mietwohnung gehalten werden?
Diese Frage stellen sich viele Hundefreunde, die für eine Genehmigung der Hundehaltung in der gemieteten Wohnung kämpfen. Manche Vermieter dulden die Hundehaltung ohne Einschränkung, wiederum in anderen Fällen ist die Anzahl der Hunde ein Zankapfel. So musste auch das Amtsgericht München im Jahr 2014 sich mit der Streitfrage befassen, wieviel Hund eine Wohnung verträgt. Beschwert hatten sich die Nachbarn eines Hundehalters, der im Laufe des Tages mehrfach die Hundedecken am offenen Fenster ausschüttelte. Dabei gingen neben Hundehaaren auch Reste und Splitter von Knochen teilweise auf Besucher des Hauses nieder. Daraufhin erließ der Vermieter ein Verbot der Hundehaltung in der Wohnung, insgesamt waren dort fünf kleine Hunde untergebracht. Das Amtsgericht München untersagte die Hundehaltung nicht vollständig, kam aber zu der Ansicht, dass fünf Hunde in einer Mietwohnung deutlich zu viel sind. Die Richter standen der Mieterin einen Hund zu. Auch bei einer mündlichen Genehmigung hätte die Mieterin nicht davon ausgehen können, dass der Vermieter ohne weiteres fünf Hunde duldet.
Besuch von Hunden fällt nicht unter das Tierhaltungsverbot
Mittlerweile dürfte es Vermietern schwer fallen, die Haustierhaltung in der Mietwohnung zu verbieten. Der Bundesgerichtshof hat vor ein paar Jahren entscheiden, dass beispielsweise die Haltung von Hunden nicht ohne besonderen Grund zu verbieten sei. Besteht dennoch aus triftigen Gründen ein Verbot der Hundehaltung, so darf der Mieter dennoch Besuch empfangen, der einen Hund mit sich führt. Das entschied schon im Jahr 1987 das Amtsgericht Osnabrück – hier hat sich im Laufe der Zeit in der Rechtsprechung nichts geändert. Erst, wenn der Besucherhund auffällig wird, kann der Vermieter dem Besucher das Mitführen des Hundes untersagen. Das ist der Fall, wenn das Treppenhaus verunreinigt oder andere Hausbewohner belästigt werden.
Darf ein Hund in der Wohnung dauerhaft bellen?
In den meisten Fällen ist für den Vermieter die Haltung von Hunden kein Problem, solange andere Mieter nicht dadurch beeinträchtigt werden. Dazu gehört, dass der Hundehalter seinen Hund beispielsweise im Treppenhaus immer am Halsband führt und andere Hausbewohner sich nicht bedrängt fühlen. Ist der Mieter hingegen berufsbedingt tagsüber nicht im Haus und der Hund bellt und jault durchgehend, ist ein nachträgliches Hundehaltungsverbot durchaus möglich. Dadurch wird die Ruhe der Nachbarn nachhaltig gestört. Daher entschied das Amtsgericht Potsdam, dass der betreffende Hund abgegeben werden muss. Sicherlich, ein Hund darf auch ab und zu mal bellen. Geschieht das aber so gut wie ohne Unterbrechung, weil Frauchen oder Herrchen nicht zu Hause sind, ist das Maß voll.
Dürfen Hunde auf Gemeinschaftsflächen spielen und toben?
Hunde haben das Bedürfnis, sich zu bewegen. Nicht immer können Herrchen und Frauchen mit ihm Gassi gehen. Gehört zum Gemeinschaftseigentum in eire Wohnanlage ein Garten, darf der Hund dort auch spiele, sofern es die Mehrheit der Wohnungseigentümer beschließt. Daran ist natürlich gekoppelt, dass durch den Hund keine anderen Nachbarn belästigt oder gebissen werden. Das Herumtoben stellt somit für das Landgericht Itzehoe nach einem Urteil aus dem Jahr 2014 ein Problem dar. Selbst das Bellen des Hundes müssen andere Nachbarn hinnehmen, sofern das nicht übermäßig geschieht. Natürlich müssen in diesem Fall die Hundehalter dafür sorgen, dass beispielsweise die Gemeinschaftswiese frei von tierischen Hinterlassenschaften bleibt. Eine Anleinpflicht besteht im Übrigen auch nicht, wenn es keine Belästigung durch den Hund zu beklagen gibt. Ein bloßes Schnüffeln des Hundes löst dadurch noch keinen Leinenzwang in einer Wohnanlage aus, so das Amtsgericht München im Jahr 2014.
Wann muss ein Hund in einer Wohnanlage angeleint werden?
Klar, wenn der Hund draußen unter Aufsicht spielt, ist der Leinenzwang sicherlich kontraproduktiv. Dennoch müssen Hundehalter unter Umständen einen Leinenzwang innerhalb einer Wohnanlage in Kauf nehmen. Das Ausführen des Hundes beim Verlassen der Wohnung darf nicht dazu führen, dass sich andere Nachbarn durch den freilaufenden Hund bedrängt oder sogar bedroht fühlen. In diesen Fällen ist ein Leinenzwang durchaus denkbar, wie das Amtsgericht Berlin-Wedding im Jahr 2013 entschied. Das ist vor allem der Fall, wenn sich Nachbarn und Hundehalter auf den Wegen rund um das Wohnhaus oder der Wohnanlage begegnen, wo kaum Ausweichmöglichkeiten vorhanden sind. Schließlich könne es den Nachbarn nicht zugemutet werden, beim Anblick des Hundes einen Umweg zu wählen, nur um den Hund auszuweichen.