Privathaftpflicht und die Haltung von Katzen - ein Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken

Publiziert am Dienstag, 8. April 2014 von Manfred Weiblen
Katzenkrallen

Schwere Zeiten für Katzenfreunde? Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat geurteilt, dass die Privathaftpflicht nicht für Mietsachschäden aufkommen muss, die durch die übermäßige Haltung von Katzen verursacht werden. Dazu gehören neben zerkratzten Türrahmen auch verunreinigte Bodenbeläge. Selbst wenn in der Privathaftpflicht ausdrücklich Mietsachschäden und die Haltung von zahmen Haustieren versichert sind, kommt eine Schadenersatzleistung nicht in jedem Fall in Betracht. Das musste eine Katzenliebhaberin nun feststellen, die auf den Kosten für Renovierung ihrer Wohnung sitzenblieb.

Warum leistet die Privathaftpflicht in einem solchen Fall nicht?

Die betroffene Mieterin bewohnte zusammen mit drei Katzen eine kleine Dachgeschosswohnung. Sie war berufstätig und die Katzen sich tagsüber selbst überlassen. Das führte dazu, dass die Katzen ihr Geschäft nicht immer auf dem Katzenklo verrichteten, sondern überall in der Wohnung. Die Folge: Der Urin drang durch das Parkett in die Bodendämmung und sogar in die Betondecke ein. Beim Auszug der Mieterin stellte sich das ganze Maß der Verunreinigung dar. Der Vermieter musste das Parkett austauschen und die Betondecke abfräsen. Diese Kosten wollte er von der Mieterin erstattet bekommen. Deren Privathaftpflicht lehnte die Übernahme des Schadens ab. Begründung: Übermäßige Katzenhaltung geht über das Maß des normalen Gebrauchs der Mietsache hinaus. Man könnte da schon von Vorsatz sprechen. Daher lehnte das Oberlandesgericht die Ansprüche der Mieterin gegen ihre Privathaftpflicht ab.

Das Problem der Haustierhaltung

Haustiere sind schön und gut, aber bei übermäßiger Bevölkerung einer kleinen Wohnung kann man nach Ansicht der Richter von einer normalen Haustierhaltung schon nicht mehr sprechen. Zusätzlich erschwerend ist, dass die Mieterin ihre Katzen tagtäglich allein gelassen hat mit dem Wissen, dass die Verunreinigungen in der Wohnungen immer größere Ausmaße annahmen. Das hätte sie verhindern müssen, sie hat die Schäden billigend in Kauf genommen. Daher lehnte ihre Privathaftpflicht die Übernahme des Schadens ab.

Mietsachschäden in der Privathaftpflicht

Es ist eine wichtige Leistung in der Privathaftpflicht: die Übernahme von Mietsachschäden. In einer Mietwohnung kann es immer mal zu Schäden kommen, die sich aus Unachtsamkeit ereignen. Genauso kann durch ein Haustier bei bester Aufsicht ein Schaden verursacht werden. Das ist eben der Fall, wenn ein Türrahmen zerkratzt wird, egal, ob durch Katze oder Kaninchen. Dafür leistet die Privathaftpflicht in jedem Fall. Solche gravierenden Substanzschäden lassen sich mit der normalen Haustierhaltung nicht mehr vereinbaren. Ein Wink also in die Richtung der Haustierfreunde, die ihre Wohnung mit allerlei Vierbeinern oder Vögeln bevölkern.

Veröffentlicht unter Katze, Versicherungen