Tierhaltung in der Wohnung - was ist erlaubt?
Seit der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Tierhaltung in Mietwohnungen nicht mehr generell untersagt werden kann, haben sich viele neue Fragen für Tierfreunde ergeben. Darf ich einen großen Hund in der Wohnung halten? Kann ich mit mehreren Katzen zusammenleben? Und wie sieht es aus mit Reptilien? Dürfen Sie diese in der Wohnung halten? Welche Gründe sprechen gegen eine Haltung von Tieren? Viele Fragen, auf die wir Ihnen ein paar Antworten geben möchten.
Kein Problem mit Fischen, Vögel oder anderen Kleintieren
Sie machen kaum Dreck, sind ruhig und kommen nicht mit anderen Hausbewohnern in Kontakt: Fische und Vögel fallen selten durch Lärm auf, noch bieten sie ein hohes Gefährdungspotenzial für andere Mitbewohner. Ähnlich verhält es sich mit Hamstern oder Kaninchen. Die stillen Vierbeiner machen höchstens im Käfig Dreck und sind liebevolle Kuscheltiere. Dagegen kann kein Vermieter etwas ausrichten oder die Tierhaltung verbieten.
Wie sieht es mit der Tierhaltung bei Hunden und Katzen aus?
Anlass des Rechtstreites vor dem Bundesgerichtshof war die Haltung eines kleinen Hundes in einer Gelsenkirchener Mietwohnung. Der Eigentümer wollte dem Hundefreund die Haltung untersagen. Dagegen zog der Mieter vor Gericht und gewann. Was bedeutet das für Sie? Wenn Sie einen Hund oder Katzen halten, kann Ihr Vermieter das nicht mehr pauschal verbieten. Dabei müssen Sie die artgerechte Haltung berücksichtigen. Ihr Vermieter erhebt berechtigt Einspruch, wenn Sie in Ihrer Wohnung unverhältnismäßig viele Katzen halten oder Ihr Hund im Treppenhaus die Nachbarn verängstigt. Fälle, in denen in einer Wohnung zwanzig oder mehr Katzen angetroffen wurden, sind Ausnahmen, begründen aber das Verbot der Tierhaltung durch den Vermieter.
Exotische Haustiere – hier kann der Vermieter die Haltung von Tieren verbieten
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied vor Kurzem gegen einen Tierfreund. Dieser hielt in seiner Wohnung elf Schlangen, darunter drei Boas von zwei Meter Länge. Darüber hinaus züchtete der Schlangenfreund in der Wohnung Mäuse und Ratten, die als Nahrung für die Schlangen dienten. Das geht über das normale Maß der Tierhaltung hinaus, urteilten die Frankfurter Richter. Ein Verbot durch die Eigentümergemeinschaft war rechtens.
Fazit: Tierhaltung ja – aber in normalen Rahmen
Das Gerichtsurteil belegt: Die Haltung von Tieren muss in normalen Rahmen erfolgen. Jeder Mieter oder Wohnungseigentümer hat das Recht auf Haustiere. Das aber nur so weit, wie Nachbarn oder anderen Miteigentümer nicht belästigt werden. Eine Vielzahl von Katzen sorgt für unangenehme Gerüche im Haus, große oder gefährliche Hunde können für Zwischenfälle sorgen. Bei Reptilien ist große Rücksicht geboten. Denken Sie mal an den Fall der Schlange in Mülheim. Die Giftschlange war ausgebüxt, die Bewohner mussten das Haus räumen. Zum Auffinden wurde das Haus mehrere Wochen komplett durchsucht und entkernt. Da hört das Verständnis der Mitbewohner auf.