Verletzte Schwäne müssen einem Tierarzt oder einer Auffangstation für Wildtiere übergeben werden
Stellen Sie mal die folgende Situation vor: Sie sind in Ihrer Freizeit an einem See oder Teich unterwegs, um Rad zu fahren oder zu joggen. Bei Ihrer Unternehmung stoßen Sie auf einen verletzten Schwan – es ist auf den ersten Blick zu erkennen, dass sich das Tier in einer Notlage befindet. Würden Sie ihn mit nach Hause nehmen und dort gesund pflegen? Wahrscheinlich verständigen Sie eher die Polizei oder die Feuerwehr, die zum Einfangen solcher Tiere unter Umständen sogar entsprechend ausgerüstet ist. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz sogar verdeutlich, dass Schwäne nicht von privater Seite gesund gepflegt werden dürfen, sondern einem Tierarzt oder einer Auffangstation für Wildtiere zu übergeben sind.
Wie kam es zu dem Verstoß bei der Rettung des Schwanes
Geklagt gegen diesen Grundsatz hat der Vorsitzende eines Vereins, der sich um verletzte oder erkrankte Schwäne in der Region rund um Trier kümmert. Nach dem Naturschutz und Jagdrecht müssen solche Tiere aber in besondere Obhut gegeben werden. Der Verein, für den der Mann als Vorsitzender tätig war, hat nach Ansicht des Gerichtes in der Vergangenheit mehrfach gegen das Naturschutz- und Jagdrecht verstoßen. Dem Verein wurde es untersagt, Schwäne weiterhin gesund zu pflegen. Stattdessen müssen Schwäne den Personen übergeben werden, die in dem Gesetz auch benannt werden. Dazu gehören Tierärzte und Auffangstationen für Wildtiere. Das Oberverwaltungsgericht Trier bekräftigte aufgrund einer Klage das bestehende Verbot.
Einfangen erlaubt, aber nicht die weitere Versorgung
Das Oberverwaltungsgericht stellte klar, dass unter Aspekten des Tierschutzes natürlich ein Schwan, der offensichtlich sich in einer Notlage befindet, gerettet werden darf – und das auch von jedermann. Gleichzeitig stellten die Richter aber auch klar, dass die Versorgung nur durch Personen erfolgen kann, die dazu fachlich geeignet sind. Ein Laie kann also nicht bei sich im Garten einen verletzten Schwann gesund pflegen, um ihn danach wieder auszusetzen. So ehrbar der Gedanke auch ist, sich um verletzte Tiere zu kümmern, die Versorgung obliegt den im Gesetz benannten Personen oder Institutionen.
Der Höckerschwan unterliegt dem Wildrecht
Es gibt Wildtiere, die nach dem Bundesjagdschutzgesetz dem Jagdrecht unterliegen. Teilweise gibt es Wildarten, die ganzjährig geschont werden müssen. Der Höckerschwan gehört zu den Tieren, die unter das Wildrecht fallen. Sie dürfen nur Jagdausübungsberechtigten in Gewahrsam genommen werden. Wer sich also eine Höckerschwan zur Gesundpflege aneignet, begeht darüber hinaus noch den Straftatbestand der Wilderei. Sicher, wer einen Schwan rettet, wird sofort rechtlich belangt, wenn er das Tier zur weiteren Versorgung an einem Tierarzt weitergeben möchte. Das gilt im Übrigen auch für viele anderen Tierarten aus der Vogelwelt, wie beispielsweise Falken, Rebhühner, Fasane, Wildgänse oder auch Möwen.