Welche Rechte und Pflichten haben Sie als Katzenhalter?

Publiziert am Donnerstag, 12. Mai 2016 von Manfred Weiblen
Die Katze ist draußen unterwegs

Von allen Haustieren in Deutschland sind Katzen zahlenmäßig am häufigsten vorhanden. Rund 13 Millionen der Stubentiger tummeln sich bei uns als Wohnungskatzen oder Freigängerkatzen. Sie werden sicherlich denken, dass die Katzenhaltung an sich kein Problem darstellt, schließlich sind Katzen harmlos, unauffällig und ruhig. Zum Zankapfel können sie dennoch in bestimmten Situationen werden, sogar Schadensersatzansprüche gegen Sie als Katzenhalter sind im Schadensfall möglich. Darf zum Beispiel einfach eine Katzenklappe eingebaut oder ein Katzennetz am Balkon angebracht werden? Was sagt der Vermieter zur Haltung mehrerer Katzen in der Wohnung?

Für Schäden durch die Katze haftet der Halter

Schäden, die durch Ihre Katzen verursacht werden, tragen Sie als Katzenhalter. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Sie bei dem Vorfall dabei waren. Es zählt allein, was Ihre Katze angestellt hat. Katzen unterliegen der Gefährdungshaftung, es muss allerdings auch nachgewiesen werden, dass Ihre Katze den Schaden verursacht hat. Anders als bei Hunden benötigen Katzen keine eigene Versicherung wie Hunde, es reicht die Privathaftpflicht aus. Wenn Sie denken, dass ein Schaden sehr unwahrscheinlich ist, liegen Sie nicht richtig. Das Landgericht Bielefeld hat im Jahr 2012 eine Katzenhalterin zu 1.250 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Ihre Katze ist während eines Hotelaufenthaltes in das Nachbarzimmer eingedrungen. Bei dem Versuch, die Katze einzufangen, biss diese dem benachbarten Gast in die Hand. Die Folge eine ambulante und stationäre Behandlung. Das Schmerzensgeld war in der Höhe angemessen, so das Landgericht Bielefeld. Ist allerdings der Nachweis nicht möglich, dass Ihre Katze es zu weit getrieben hat, besteht auch kein Anspruch auf Schadensersatz.

Sind Katzen im Mietvertrag generell erlaubt?

Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2013 ein interessantes Urteil zum Thema Tierhaltung gesprochen. Danach dürfen Haustiere in Mietverträgen nicht generell ausgeschlossen werden. Allerdings gilt das nur für ein allgemein ausgesprochenes Tierhaltungsverbot. Der Vermieter darf aber an die Tierhaltung Bedingungen knüpfen. Die Haltung von Kleintieren kann generell nicht mehr verboten werden, da von Ihnen auch keine Belästigung oder Gefahr für Nachbarn ausgehen kann. Bei Katzen ist dennoch Rücksprache mit dem Vermieter zu halten. Er kann immer noch eine übermäßige Haltung von Katzen einschränken. Zwei Katzen sind ja noch im Bereich des Normalen – wer allerdings fünf, zehn oder mehr Katzen in der Mietwohnung hält, muss sich fragen lassen, ob das noch artgerecht ist.

Wie sieht es mit Katzenklappe und Katzennetz aus?

Eine Katzenklappe erleichtert der Katzen den Zugang und das Verlassen der Wohnung. Allerdings stellt der Einbau einer Katzenklappe einen Eingriff in die bauliche Substanz der Wohnung dar, die der Vermieter nicht dulden muss. Hier urteilen die Gerichte absolut unterschiedlich. Das Landgericht Berlin war im Jahr 2004 der Ansicht, dass die Katzenklappe eine erhebliche optische Beeinträchtigung sei. Ebenso wäre damit der Katze der ungehinderte Zugang ins Treppenhaus ermöglicht worden. Das Amtsgericht >Erfurt hatte da mehr Verständnis für einen katzenfreund. Hier urteilte der Richter, dass der Einbau einer Katzenklappe nur eine geringfügige Pflichtverletzung gegenüber dem Vermieter darstelle und demnach keine Kündigung rechtfertige. Allerdings kann die katzenklappe zu Problemen mit der Hausratversicherung führen. Ist diese so angebracht, dass Einbrechern der Zugang zur Wohnung erleichtert wird, dann sieht es mit der Entschädigung im Schadensfall schlecht aus. Das ist der Fall, wenn Einbrecher durch die Katzenklappe das Schlüsselbrett in der Wohnung greifen können. So sah es zumindest das Amtsgericht Dortmund im Jahr 2008.

Ein Katzennetz am Balkon sollten Sie ebenfalls mit dem Vermieter absprechen. Schließlich stellt es eine optische Beeinträchtigung des Hauses dar. Solange aber kein Eingriff in die Bausubstanz vorgenommen wird und das Netz zur Gartenseite angebracht ist, dann können Vermieter kaum die Entfernung des Netzes fordern. Wenn Sie hingegen überall Haken und Dübel in den Wänden anbringen, dann kann der Vermieter durchaus die Entfernung des Netzes fordern.

Kot durch Freigängerkatzen – wie viel Toleranz müssen Ihre Nachbarn aufbringen?

Mal losgelöst von der Mietwohnung und ein Blick auf Hauseigentümer oder Mieter von Wohnhäusern: Hier ist in der Regel ein Garten vorhanden, in dem sich die Katzen herumtrollt. Dabei kennen Katzen keine Grenzen und sind ab und an auch auf des Nachbars Grundstück unterwegs. Dabei ist von den Nachbarn viel Toleranz gefragt. Es kann Ihnen nicht zugemutet werden, das Streunen der Katze in der Nachbarschaft zu unterbinden. Es liegt schließlich in der Natur der Katze, sich frei zu bewegen. Selbst Kotablagerungen im Garten muss Ihr Nachbar hinnehmen – auch von mehreren Katzen. Ist Ihnen aber nachzuweisen, dass Sie Katzen über das normale Maß hinaus halten, dann kann Ihr Nachbar dagegen allerdings vorgehen.

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