Warum kann ein Hundehaufen zu einer richterlichen Angelegenheit werden?

Publiziert am Freitag, 31. März 2017 von Manfred Weiblen
Hund mit Kotbeuteln

Für viele Hundefreunde ist es eine Selbstverständlichkeit, die Hinterlassenschaften ihres Lieblings zu entfernen und mit dem Kotbeutelchen in der nächsten Mülltonne zu entsorgen. Einerseits, weil es der gesunde Menschenverstand sagt, andererseits auch, weil kommunale Ordnungsdienste regelmäßig ein waches Auge darauf haben, wo die Vierbeiner sich erleichtern. Wird auf öffentlichen Plätzen und Wegen der Hundekot nicht entfernt und der Halter dabei erwischt, so wird ein Bußgeld fällig. Es gibt aber auch die Hundehalter, die ihren Hund achtlos in den Vorgarten von Privathäusern ihr Geschäft machen lassen. Das sorgt für Unmut bei den Anwohnern und kann im Ernstfall für den Hundefreund reichlich teuer werden.

Hundehalter sind für die Hundehaufen verantwortlich

Wer seinen Hund frei laufen lässt, trägt für ihn die Verantwortung. Das ist auch dann der Fall, wenn der Hund seine Notdurft auf einem fremden Grundstück verrichtet. Das Landgericht Berlin stellte im Jahr 2016 klar, dass der Halter für die Beseitigung des Hundehaufens verantwortlich ist. In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um den ehemaligen Mieter einer Wohnanlage, der dort seinen Hund regelmäßig ausführte. Dabei hinterließ der Hund einen Hundehaufen, den die Eigentümerin entfernen ließ. Über einen Rechtsanwalt forderte sie den Hundehalter auf, dieses künftig zu unterlassen. Die Kosten für die rechtliche Vertretung sowie die Beseitigung des Hundehaufens sollte er ebenfalls tragen. Dagegen wehrte sich der ehemalige Mieter und Hundefreund.

Landgericht Berlin: Hundehalter muss Kosten für die Entfernung des Hundehaufens zahlen

Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht. Durch den Hund, der sich unangeleint in der Anlage bewegte, wurde das Eigentum der Klägerin gestört. Das Erleichtern des Hundes ist wie eine Abfallentsorgung zu betrachten und daher auch zu unterbinden. Fakt ist, dass der Hundehalter die Kosten für die Beseitigung des Hundehaufens aufgebrummt bekommen hat und auch noch die Anwaltskosten bezahlen musste. Zudem wurde verfügt, dass im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 10.000 Euro verhängt werden kann. Das Urteil ist insofern richtungsweisend, als dass sich Grundstückseigentümer hier gegen renitente Hundefreunde wehren können. Wird des Öfteren derselbe Hund mit seinem Halter bei einer solchen Haltung erwischt, so besteht durchaus die Möglichkeit, eine Unterlassung per Anwalt zu verfügen. Wer möchte schon regelmäßig den Hundekot aus seinem Vorgarten entfernen, obwohl klar ist, welcher Hund, oder besser, welcher Hundehalter dafür verantwortlich ist.

Kein Schadensersatz nach Wohnungskauf bei Hundekot im Garten

Ein anderer Streitfall, in dem es um die Hinterlassenschaften des Hundes ging: Im Dezember ging der Verkauf einer Eigentumswohnung „wie genau besichtigt“ über die Bühne. Allerdings kamen nach der Schneeschmelze im Januar darauf fast 20 Hundehaufen im Garten zum Vorschein. Der neue Eigentümer holte sich darauf ein Angebot von einer Gartenbaufirma ein. Schließlich musste der Garten von Grund auf gereinigt und der Boden abgetragen und neu bepflanzt werden. Dort, wo der Kot gelegen hatte, wuchs kein Gras mehr, sondern nur Moos. Die Kosten für die Gartenbaufirma von 3.500 Euro forderte der neue Eigentümer von seinem Vorgänger ein. Das Amtsgericht München entschied jedoch zugunsten des Hundehalters.

Hundehaufen im Garten stellen einen Sachmangel dar

Durch das Amtsgericht München wurde bestätigt, dass die Vielzahl der Hundehaufen sehr wohl einen Sachmangel darstellte. Allerdings hatte der neue Eigentümer direkt eine Firma beauftragt, anstatt den vorherigen Eigentümer zur Beseitigung zu verpflichten. Er hatte dem Beklagten damit keine Gelegenheit gegeben, die Hundehaufen selber zu entfernen. Vielmehr habe der neue Eigentümer zugesehen, wie die Hundehaufen langsam im Boden versickerten, ehe zwei Monate später, also im März die Gartenbaufirma anrückte. Damit könne er dem Hundehalter nicht die Kosten für die Gartenreinigung aufdrücken, da er selber den Folgeschaden durch die Verzögerung zu verantworten hatte. Die Klage wurde demnach abgewiesen.

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