Wie problematisch ist die Hundesteuer für Listenhunde?

Publiziert am Samstag, 18. Oktober 2014 von Manfred Weiblen

Vor zwei Tagen hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein wegweisendes Urteil gesprochen. Die Hundesteuer für Listenhunde darf von den Städten und Gemeinden nicht willkürlich angesetzt werden. Ein zu hoher Steuersatz kommt einem Haltungsverbot gleich. Die Hundesteuer darf zwar für Listenhunde erhöht ausfallen, aber eben nicht aus dem Rahmen. Geklagt hat ein Ehepaar aus Bayern, dass für ihre Rottweilerhündin 2.000 Euro Hundesteuer bezahlen sollte.

Überzogene Hundesteuer hatte vor dem Verwaltungsgericht keine Chance

Es war ein Akt der Tierliebe, als eine Familie aus Bayern die Rottweiler-Hündin Mona aus dem Tierheim übernahm. Sie galt als ungefährlich und hat den Wesenstest bestanden. Dennoch stufte die zuständige Gemeinde Mona als Kampfhund ein und forderte einen Steuersatz von 2.000 Euro pro Jahr. Dagegen zogen die Hundehalter vor Gericht. In letzter Instanz schmetterte nun des Bundesverwaltungsreicht Leipzig den erhöhten Steuersatz in dieser Form ab.

Erhöhte Hundesteuer geht oft zulasten des Hundes

Viele Hunde werden mittlerweile aus südeuropäischen Ländern zu und nach Deutschland gebracht, weil wir Deutschen Hundefreunde sind. Manche Hunderassen werden als Listenhunde eingestuft und dafür müssen Herrchen und Frauchen einen erhöhten Steuersatz bezahlen. Neben den Kosten für den Unterhalt und das Futter des Hundes sowie der Hundehaftpflichtversicherung müssen also auch noch hohe Steuern bezahlt werden. Problem dabei ist, dass die Kosten für die Gesunderhaltung des Hundes noch gar nicht berücksichtigt sind. Ist der Steuersatz unangemessen hoch, überlegt sich so mancher Hundefreund schweren Herzens, ob er mit seinem Hund wirklich jedes Mal zum Tierarzt gehen kann, wenn dem Hund etwas fehlt.

Positiv – auch in anderen Fällen konnte die Gemeinden einen überzogenen Steuersatz nicht durchsetzen

Diese Klage des Ehepaares aus Bayern schlug natürlich hohe Wogen unter den Hundefreunden. Schließlich musste sich das Bundesverwaltungsgericht das erste Mal mit einer derartigen Klage und einer überzogenen Forderung einer Gemeinde befassen. Doch bereits in der Vergangenheit kam es mehrfach auf Länderebene zu Urteilen, in denen die erhöhten und gleichzeitig überzogenen Steuersätzen quasi von den Verwaltungsrichtern zurückgepfiffen wurden. Städte und Gemeinden haben zwar mit der Hundesteuer eine Lenkungsfunktion. Diese dürfe aber nicht dazu führen, dass die Haltung eines Listenhundes quasi einem Verbot gleichkommt.

Bereits im Jahr 2013 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Klage der Hundehalter stattgegeben. Letztendlich fiel nun die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsreicht Trier wies beispielsweise im Februar 2014 einen Hundesteuerbescheid gegen einen Hundehalter aus der Vulkaneifel ab. Er sollte für seinen Staffordshire-Bullterrier einen Steuersatz von 1.500 Euro bezahlen. Zu hoch, fanden die Richter und kippten den Steuerbescheid.

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