Können Haustiere erben?
Wer kennt es nicht aus irgendeinem amerikanischen Spielfilm: Da werden im Todesfall die missliebigen Erben vom Erblasser ausgestochen und stattdessen erbt der Hund mehrere Millionen Euro und darf bis zum Lebzeitende in der Millionärsvilla leben. Was in so manchen Film möglich ist, lässt sich in Deutschland nicht bewerkstelligen. Hierzulande gelten strenge Vorschriften beim Erbrecht und Haustiere können definitiv nicht beerbt werden. Wer also in seinem Testament verfügt, dass der Hund oder die Katze das gesamte Barvermögen bekommen, bewirkt, dass das Testament ungültig wird. Haustiere können lediglich vererbt werden.
Kann das Haustier nach dem Todesfall abgesichert werden?
Herrchen ist verstorben und wohin nun mit Hund, Katze oder Vogel? Wenn die Erben keine Haustiere mögen, dass kann der Vierbeiner oder andere Haustiere schnell im Tierheim landen. Das können Tierfreunde natürlich verhindern. So können Haustierbesitzer verfügen, dass der Hund, die Katze oder sogar das Pferd gegen einen Geldbetrag regelmäßig verpflegt und versorgt werden. Gegenüber des Erben wird verfügt, dass das Haustier bis zum natürlichen Lebensende gepflegt wird, dafür erhält der Erben einen festen Geldbetrag. Das kann natürlich losgelöst vom gesamten zu vererbenden Vermögen erfolgen. Diese Summe wird demnach im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung dem Nachlass entnommen.
Können auch außenstehende Personen beerbt werden?
Sind keine Angehörigen vorhanden, die sich um das Haustier kümmern können oder möchten, kann der Erblasser natürlich auch jede andere Personen mit der Pflege des Haustieres betrauen. Dafür wird im Rahmen des Testamentes entweder eine einmalige Summe aus dem Nachlass bereitgestellt oder monatlich von den eigentlichen Erben bezahlt. In der Regel gilt eine solche Verfügung dann bis zum natürlichen Lebensende des Haustieres, das damit auch an den neuen Halter übergeht.
Wie kann die Verpflegung des Haustieres überwacht werden?
Es kann natürlich immer mal passieren, dass der Erbe des Haustieres überdrüssig wird und sich nicht um die Pflege kümmern möchte. Um das zu vermeiden, kann im Vorfeld über das Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker bestellt werden. Dieser überwacht regelmäßig den letzten Willen des Verstorbenen. Kommt der neue Tierhalter seinen testamentarischen Pflichten nicht nach, so muss dieser einen anderen artgerechten Pflegeplatz finden. Die Kosten dafür trägt dann der zuvor beerbte Tierhalter. Es ist also nicht so einfach, sich dieser Verantwortung zu entledigen.
Wie kann das Haustier bestattet werden?
Viele Tierfreunde wünsche sich auch über ihren eigenen Tod hinaus eine würdevolle Bestattung für ihr Haustier, dass sie bis zum Lebensende begleitet haben. Der letzte Gang in die Tierverwertung ist daher kaum ein Gedanke wert. In den Hausmüll dürfen Tiere ebenfalls nicht entsorgt werden. Das Begräbnis im Garten ist natürlich möglich. Bei größeren Hunden ist eine Genehmigung durch das Veterinäramt notwendig. Ist das Haustier durch eine meldepflichtige Krankheit verstorben, ist eine Bestattung im Garten nicht möglich. Liegt das Gartengrundstück in einem von der Behörde ausgewiesenen Wasserschutzgebiet, darf eine Beisetzung im Garten nicht erfolgen. Die Leichengifte können das Grundwasser verunreinigen.
Ist eine gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier möglich?
Der Gedanke, nach dem Tod wieder mit dem geliebten Haustier vereint zu sein, ist für viele Senioren und Tierfreunde sicherlich erfreulich. Leider gibt es in Deutschland kaum Friedhöfe, wo eine gemeinsame Bestattung von Herrchen und Vierbeiner möglich ist. Dennoch: Verschieden Städte und Kirchengemeinden sind auf dem Vormarsch. Essen, Grefrath, Koblenz – in Hamburg wird darüber nachgedacht. Für die Kirchen als Träger von Friedhöfen ist der Gedanke neu, aber nicht abwegig. Schließlich sind Haustiere auch Gottesgeschöpfe und sollten, wenn es nach Herrchen oder Frauchen geht, würdevoll bestattet werden. dazu gibt es in einigen Städten bereits bestimmte Grabfelder, auf denen die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier möglich ist.
Grundsätzlich gilt: Der Mensch muss vorher bestattet worden sein und das Haustier darf nur in einer Urne dem Grab beigesetzt werden. Verstirbt das Haustier noch vor Herrchen oder Frauchen, dann kann es eingeäschert werden. Die Urne darf zu Hause aufbewahrt werden, hier gilt kein Friedhofszwang wie bei den Menschen. Nach dem Tod von Herrchen oder Frauchen kann dann die Urne nach der Beisetzung dem Grad zeitversetzt beigegeben werden. So sind Mensch und Tier im Tod wieder vereint. Diese Bestattung kann natürlich auch testamentarisch verfügt werden.