Kurioses rund um die Tierhaltung - wenn das Haustier zum Streitfall wird

Publiziert am Freitag, 26. August 2016 von Manfred Weiblen
Richterhammer

Man kann uns Bundesbürgern nicht nachsagen, dass wir nicht tierlieb wären. In Deutschland gibt es eine der besten Tierschutzgesetze der Welt, aus vielen Ländern werden Hunde, Katzen und Co. zu uns geholt, damit sie hier ein besseres Leben führen können. Mehr als 30 Millionen Hausteire leben in rund einem Drittel aller Haushalte. Für Haustiere werden jährlich bis zu vier Milliarden Euro ausgegeben. Allerdings kann nicht jeder etwas mit einem Haustier anfangen. Manchmal wird das Haustier des Nachbarn sogar zum Zankapfel, mit dem sich dann Gerichte beschäftigen müssen. Dabei gibt es viele Kuriositäten:

Schweinehaltung erlaubt?

Für uns ist die Vorstellung, ein Schwein als Haustier zu halten doch etwas befremdlich. Schweine gehören auf den Bauernhof, so die weitläufige Meinung. Dennoch gibt es Tierfreunde, die sich ein Schwein in der Wohnung halten. Das ruft naturgemäß den Vermieter auf den Plan. Verbieten kann er es aber nicht, wenn sich die Nachbarn dadurch nicht gestört fühlen, so ein Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Köpenick aus dem Jahr 2000.

Katze unter Hausarrest?

Viele Katzen sind Freigänger. Das entspricht ihrem natürlich Verhalten. Leider kommt es dabei auch vor, dass Katzen Jagd auf Vögel oder andere Kleintiere machen. Das ist aber der Lauf der Natur – eine Katze darf deshalb nicht im Haus eingesperrt werden. Das gilt auch dann, wenn eine Nachbarin Angst um ihr freilaufendes Meerscheinchen im Garten hat. In Wohngegenden ist es typisch, dass Katzen unterwegs sind. So lange der Katzenhalter nicht selber eine ganze Armada von Katzen hält, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Das entschieden im Jahr 2000 die Richter am Amtsgericht Köln. Katze und Meerschweinchen müssen also miteinander klarkommen.

Schlangenfarm in der Eigentumswohnung?

Reptilien sind nicht jedermanns Sache und lösen zuweilen auch Ängste aus. Denken wir mal an die Monokel-Kobra aus Mülheim an der Ruhr, die aus ihrem Terrarium entwischte und letztendlich zur Räumung und Entkernung eines Mehrfamilienhauses geführt hat. So können Eigentümergemeinschaften in einem Mehrfamilienhaus durchaus die Haltung von Reptilien verbieten, wenn dadurch erhebliche Sicherheitsbedenken bestehen. Insbesondere ist die Haltung von 30 Schlangen und diverser Pfeilgiftfrösche und Echsen nicht mehr mit dem ordnungsgemäßen Gebrauch einer Wohnung vereinbar, so das Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahr 2003.

Begegnung mit einem Hund – Jogger muss abbremsen

Die Begegnung von Hundefreunden und Joggern ist schon lange ein Zankapfel. Jogger fühlen sich gefährdet und Hundehalter missverstanden. Rücksichtnahme ist also erforderlich. Wenn ein Hund frei ohne Leine läuft und es nähert sich ein Jogger oder ein Radfahrer, muss Herrchen oder Frauchen ihn zu sich holen. Im Gegenzug muss der Jogger aber sein Lauftempo verringern. Stolpert er ungebremst über den Hund, kann ihm ein Mitverschulden angerechnet werden. Das Oberlandesgericht Koblenz kam im Jahr 2003 zu der Entscheidung, aufgrund eines solchen Unfalles den Schadensersatz um 30 Prozent zu kürzen.

Hundehaftpflicht oder Kfz-Versicherung: Wer kommt für den Schaden auf?

Hunde treiben ja so manchmal die tollsten Dinge. Im Jahr 2006 gelang es einem Hund, der sich in einem Auto befand, die elektrischen Fensterheber zu betätigen. Er sprang aus dem Auto und biss dabei ein Pferd. Anschließend begann das Gerangel zwischen Hundehaftpflicht und Kfz-Versicherung. Wer muss für den Biss bezahlen? Letztendlich musste die Hundehaftpflicht dafür aufkommen. Die Entscheidung ist ja eigentlich auch naheliegend. Der Schaden hat sich nicht beim Gebrauch des Kraftfahrzeuges ereignet, da dem Hund nicht nachgewiesen werden konnte, dass er das Auto in Betrieb nehmen wollte. Also fiel der Verwies auf die Benzinklausel flach und die Hundehaftpflicht war nun am Zuge.

Katze muss bei Unfall eindeutig identifiziert werden

Beim Radfahren kann es durchaus mal passieren, dass in der Dunkelheit mal eine Katze den Weg kreuzt. Ärgerlich sit nur, wenn dabei der Radfahrer zu Fall kommt und sich verletzt. Dann geht es um Schmerzensgeld und Schadensersatz. Wer soll aber dafür aufkommen? Eine bloße Vermutung, wem die Katzen gehören könnten, reicht dafür nicht aus. Um konkrete Schadersatzansprüche durchzusetzen, muss die Katze schon eindeutig identifiziert werden. Gelingt das nicht, so bleibt der Geschädigte auf seinen Ansprüchen sitzen. Das entschied im Jahr 2004 das Landgericht Osnabrück.

Der Klassiker: Gebiss im Garten verbuddelt

Die Hundehaftpflicht muss zahlen, wenn der Hund jemanden verletzt oder eine Sache beschädigt. In manchen Fällen lässt sich die Beschädigung nicht nachweisen, weil der Gegenstand schlicht und ergreifend weg ist. So wie das Gebiss, dass der Hund dem Gast seines Herrchens geklaut und im Garten vergraben hat. Zwar konnte eine Beschädigung nicht nachgewiesen werden. Aber nach dem allgemeinen Verständnis kamen die Richter am Landgericht Hannover zu der Auffassung, dass das Gebiss auch bei Auffinden nicht mehr zu gebrauchen wäre. Die Hundehaftpflicht von Herrchen musste also zahlen.

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